Pflegegrade
Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ist es, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und ob er deshalb Hilfe von anderen benötigt. Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung werden fünf Pflegegrade wie folgt unterteilt:
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten,
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Pflegegrad und sind abhängig davon, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird (näheres finden Sie in unserem Ratgeber zu den finanziellen Hilfen).
In Pflegegrad 5 werden auch Pflegebedürftige mit einem außergewöhnlich hohen Hilfebedarf entsprechend der bis Ende 2016 gültigen Härtefallregelung zugeordnet.
Die Zuordnung zu einem Pflegegrad wird mit dem sogenannten Neuen Begutachtungsassessment (NBA) vom Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) oder anderen unabhängigen Gutachtern vorgenommen.
Sind der Pflegebedürftige oder die Angehörigen mit der Zuordnung nicht einverstanden, können sie Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen.