Was übernimmt die Pflegeversicherung?
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt nicht alle Kosten, wenn jemand pflegebedürftig ist. Aber zumindest einen Teil - wenn Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen möchten, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse (angesiedelt bei Ihrer Krankenkasse). Den Antrag können die Betroffenen selbst oder Angehörige, Nachbarn, Freunde stellen, wenn sie bevollmächtigt sind.
Feststellung des Pflegebedarfs
Ob und wie stark pflegebedürftig eine Person ist, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) fest. Dazu machen dessen Mitarbeiter im Auftrag der Pflegeversicherung einen Hausbesuch. Sie prüfen, inwieweit die Selbständigkeit und die Fähigkeiten der Menschen mit Pflegebedarf beeinträchtigt sind und ermitteln, welcher der fünf Pflegegrade vorliegt. (siehe dazu den Ratgeber: Wer bekommt welchen Pflegegrad?).
Wer einen der fünf Pflegegrade hat (früher waren es drei Pflegestufen), bekommt von der Pflegeversicherung unterschiedliche Leistungen. Je höher der Pflegegrad, desto höher und umfangreicher auch die Leistungen, die jedoch immer unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt werden.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Wenn Angehörige, Freunde oder Bekannte die pflegebedürftige Person zuhause ehrenamtlich pflegen, erhält sie dafür Pflegegeld, welches direkt an die pflegebedürftige Person ausbezahlt wird. Es ist für die jeweilige(n) Pflegeperson(en) als finanzielle Anerkennung gedacht. Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss halb- oder vierteljährlich (je nach Pflegegrad) Beratungsbesuche mit einer Pflegefachkraft vereinbaren (kostenlos), sonst droht die Streichung des Pflegegelds.
Versorgen Fachkräfte eines ambulanten Pflegediensts den Pflegebedürftigen, übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten Pflegesachleistung. Das Geld wird direkt mit dem Pflegedienst/der Sozialstation verrechnet.
Leistung monatlich | Pflegegrade | |||
2 | 3 | 4 | 5 | |
Pflegegeld | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistungen | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Sachleistung und Pflegegeld können auch kombiniert werden, wenn sich Angehörige und ein Pflegedienst die Aufgabe aufteilen und die Pflegesachleistungen noch nicht ausgeschöpft sind. Ein Pflegedienst beziehungsweise eine Sozialstation kann unter anderem in diesen Bereichen unterstützen:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen:
Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zähne putzen und Mundhygiene, Kämmen, Rasieren, Hilfe beim Toilettengang
Ernährung: die mundgerechte Zubereitung und Aufnahme von Essen und Trinken
Mobilität: Aufstehen und zu Bett gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppen steigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung - Hilfen bei der Haushaltsführung: Einkaufen, Kochen, Spülen, Wohnung putzen, Wäsche waschen, Heizen
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen: Unterstützungsleistungen über die pflegerische Versorgung hinaus, die zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens dienen (Bewältigung psychosozialer Problemlagen, Unterstützung bei der Orientierung, Tagesstrukturierung, Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte sowie Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung).
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
- Entlastungsbetrag: Wenn man Nachweise einreicht, kann man bis zu 125 € monatlich zusätzlich zu Pflegegeld und -sachleistungen erhalten. Es können beispielsweise Angebote von anerkannten Nachbarschaftshilfen und viele andere Hilfeangebote genutzt werden. Vor der Inanspruchnahme der Leistungen sollte man bei der Pflegekasse fragen, ob die Kosten für den Anbieter übernommen werden.
- Wohngruppenzuschlag: Für pflegebedürftige Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, zahlt die Pflegeversicherung einen monatlichen Zuschlag von bis zu 214 €. Die Wohngruppen müssen aber ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen: Gründen Menschen mit Pflegebedarf eine neue Wohngruppe, die die Anforderungen für den monatlichen Wohngruppenzuschlag erfüllt, so erhalten sie eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 € pro Person. Pro Wohngruppe ist der Betrag auf höchstens 10.000 € begrenzt.
- Pflegehilfsmittel: Bei der Pflege zuhause können Pflegehilfsmittel, die regelmäßig verbraucht werden (wie Einmalhandschuhe oder Windeln) mit 40 € monatlich bezuschusst werden. Außerdem gewährt die Pflegekasse andere, wie etwa technische Hilfsmittel , wenn sie nicht von anderen Kostenträgern zu zahlen sind.
- Geld für barrierefreien Umbau: Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für sinnvolle Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen, wie etwa Absenkung von Waschbecken oder Toilette, Haltegriffe, stufenfreie Dusche. Am besten Sie lassen sich von der Pflegekasse im Vorfeld dazu beraten und weisen auch den MDK auf nötige Maßnahmen hin.
- Verhinderungspflege: Wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt, werden die Kosten für Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr mit 1.612 € bezuschusst (nur für Pflegegrad 2-5). Wurde der zur Verfügung stehende Betrag für die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, kann der Betrag für die Verhinderungspflege noch erhöht werden.
- Kurzzeitpflege: Wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht erbracht werden kann, kann auch Kurzzeitpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, ausnahmsweise auch in einer Behinderteneinrichtung in Anspruch genommen werden. Die Kurzzeitpflege wird für die Dauer von bis zu acht Wochen und maximal 1.612 € gewährt. Auch hier kann der Betrag erhöht werden, wenn die Leistungen der Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft werden.
- Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege): Wenn die Pflege im eigenen Haushalt nicht ausreichend sichergestellt werden kann oder wenn es zur Entlastung der Pflegeperson erforderlich ist, kann die pflegebedürftige Person stundenweise in einer Einrichtung unterkommen und bekommt dafür monatliche Zuschüsse.
- Vollstationäre Pflege: Wird eine dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim nötig, zahlt die Pflegekasse ebenfalls einen monatlichen Pauschalbetrag (direkte Abrechnung mit dem Heim).
Leistung monatlich | Pflegegrade | |||
2 | 3 | 4 | 5 | |
Teilstationäre Pflege |
689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Vollstationäre Pflege | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Übrigens: Der Eigenanteil, den ein Bewohner in vollstationärer Pflege zu zahlen hat, steigt nicht mit zunehmender Pflegebedürftigkeit, sondern es zahlen alle Bewohner eines Heims unabhängig von ihrem Pflegegrad den gleichen Eigenanteil.
Leistungen für Angehörige: Pflegen Angehörige die pflegebedürftige Person, so haben sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf eine ganze Reihe von Leistungen.
Behinderung und Pflegebedürftigkeit
Grundsätzlich können Leistungen der Pflegeversicherung neben den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung bezogen werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn man in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebt und pflegebedürftig ist: Dann zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 266 € im Monat für Personen in allen fünf Pflegegraden. Das Geld erhalten die Menschen nicht direkt. Die Einrichtungen der Behindertenhilfe sollen auch die Pflegeleistungen mit abdecken.
Beratung und Ansprechpartner
Pflegebedürftige und deren Angehörige haben einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Diese kostenlose Beratung übernehmen die Pflegekassen selbst, die zahlreichen Pflegestützpunkte bundesweit oder Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände wie der Caritas. Sie helfen bei der Auswahl von Pflegeleistungen. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung auch zu Hause oder in einer Einrichtung.